Hinweise zur Patientenverfügung


Ich habe lange gezögert, ob ich diesen Punkt aufnehmen sollte. Eine Patientenverfügung soll ja für den Fall gelten, wenn eine medizinisch aussichtslose Lage vorliegt, in der man selbst nicht mehr in der Lage ist Entscheidungen zu treffen. Aber wann ist das der Fall.

Bei dem Krebsarzt Prof. Issels habe ich einmal einen Vortrag gehört, wo er Bilder von einem Krebspatienten gezeigt hat, dem ein Krebsgeschwür in der Größe eines Fußballs aus dem unteren Brustbereich herausgewachsen ist. Diesen Patienten hat er durch eine Umstellung seiner Lebensweise und seine spezielle Behandlung mit Hyperthermie geheilt. In einer Zeitungsnotiz wurde einmal von einer Frau berichtet, die nach 20 Jahren, in denen sie gefüttert werden musste, aus ihrem Koma erwachte. Mein Vater war nach seinem ersten Schlaganfall teilweise gelähmt. Die Lähmungen sind aber dank der ärztliche Behandlung wieder verschwunden. Er erholte sich für einige Wochen vollständig. Erst die nächsten Schlaganfälle waren tödlich. Es ist ja auch keineswegs sicher, dass der natürliche Tod ein qualvoller Prozess ist. Nah-Tod-Erfahrungen belegen oft das Gegenteil.

Zu klären ist in einer Patientenverfügung nicht nur die Frage der passiven Sterbehilfe, sondern auch ob nach dem Tod eine Organentnahme erfolgen darf und ob eine Obduktion erfolgen soll.

Um alle diese Fragen zu klären, ist vom Humanistischen Verband Deutschlands ein umfangreicher Fragebogen ausgearbeitet worden, anhand dessen eine Patientenverfügung erstellt werden kann. Näheres unter www.patientenverfuegung.de . . .


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